Neuregelungen des Verpackungsgesetzes

Novelle des Verpackungsgesetzes

Mehr Produktverantwortung im Onlinehandel und im To-Go-Konsum: Die EU entwickelt ihre Verpackungsrichtlinie weiter. Es werden Mehrwegquoten, definierte Standards für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen und der Ausbau des Rezyklateinsatzes erwartet.

Änderungen im Überblick

Neuregelung Registrierungspflichten (§9 Abs. 1 RegE-VerpackG)

Inkrafttreten: 01. Juli 2022

Registrierungspflicht besteht weiterhin für systembeteiligungspflichtige Verpackungen und zukünftig auch für alle mit Ware befüllten Verpackungen, wie für

  • Transportverpackungen
  • gewerbliche Verkaufsverpackungen
  • Verpackungen „Systemunverträglichkeit“
  • Verkaufspackungen von schadstoffhaltigen Füllgütern
  • Mehrwegverpackungen

Geänderte Inhalte der Registrierung (§9 Abs. 2 und 4 RegE-VerpackG)

Im Rahmen der Registrierung sind zukünftig andere Angaben bei der Registrierung vorzunehmen;
Einzelheiten s. §9 Abs. 2 RegE-VerpackG

  • kein Fax mehr
  • Angaben zum Bevollmächtigten
  • Angaben, welche „Verpackungsarten“ in Verkehr gebracht werden
  • keine Angaben zur Materialart und zu Mengen; Sonderangaben bei Service-Verpackungen

Datenmeldung

  • Datenmeldung muss nun aufgeschlüsselt nach Materialarten i. S. v. §16 Abs. 2 VerpackG erfolgen
  • Datenmeldung durch Bevollmächtigen (anders: S. 94 Begr. RegE-VerpackG: Hersteller)

Tipp! Online-Händler benötigen eine E-Signatur für Einträge

Vollständigkeitserklärung

  • Nur Klarstellung für Verbunde (§11 Abs. 2 RegE-VerpackG)

Ausnahmen (§12 RegE-VerpackG)

  • Verpackung wird nur im Ausland in Verkehr gebracht
  • Verpackung ist noch nicht mit Ware befüllt (S. 72 Begr. RegE-VerpackG)
CC BY-SA

This content is licensed under a Creative Commons Attribution-ShareAlike 4.0 International license.

Brett Sayles by Pexels