Cookies brauchen Einwilligung
In einem viel beachteten Urteil bestätigte der BGH den EuGH darin, dass der Abruf von gespeichertern Informationen auf dem Endgerät eines Nutzers mithilfe von Cookies nur nach dessen Einwilligung zulässig ist. Diese muss in Form eines Opt-in erbracht werden, wobei die „Einholung der Einwilligung mittels eines voreingestellten Ankreuzkästchens“ unvereinbar mit der DSGVO und daher unzulässig ist.
Daher ist die Praxis vieler Websites derzeit rechtlich zumindest angreifbar. Beim Einsatz von Cookie Consent Frameworks gilt es zu beachten, dass diese auch auf aktive Einwilligung setzen.
Einige verlässliche Informationen dazu haben wir Ihnen hier zusammengetragen:
- Eine recht gute Beschreibung der aktuellen Situation – aktualisiert nach dem Urteil:
https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/11648-eugh-urteil-cookies-einwilligung.html - Hier finden Sie die Datenschutzbehörden Ihres Bundeslandes auf einen Blick:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Anschriften_Links/anschriften_links-node.html - In einer Pressemitteilung geht der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber davon aus, dass vorausgewählte Cookies nicht zulässig sind: https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Pressemitteilungen/2019/26_WebtrackingEinwilligung.html?nn=5217154
- Gleichzeitig bietet die Datenschutzbehörde eine Orientierungshilfe, um sich in der Thematik weiter vertiefend orientieren zu können:
https://www.bfdi.bund.de/DE/Infothek/Orientierungshilfen/Artikel/OH_TMG.html?nn=5217154
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